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Recht 
Freitag, 09.11.2018

Falschparker trifft Mithaftung für Unfallfolgen

Der Fall

Der Kläger verlangte Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalles, der sich nachts in einem Wohngebiet ereignet hatte. Der Kläger hatte sein Fahrzeug unmittelbar hinter einer die Fahrbahn verengenden Verkehrsinsel im Halteverbot am rechten Straßenrand geparkt. Der beklagte Fahrer stieß bei Dunkelheit mit seinem Fahrzeug ungebremst gegen die hintere linke Ecke des Pkw des Klägers. Dessen Fahrzeug wurde dadurch gegen ein weiteres - bereits zuvor im Parkverbot abgestelltes - Fahrzeug geschoben und dieses wiederum gegen ein drittes Fahrzeug.

Die Entscheidung

Das OLG Frankfurt a.M. verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 75 % des entstandenen Schadens. Der Unfall sei für ihn nicht unvermeidbar gewesen. Sollte durch das verbotswidrige Abstellen kein ausreichender Platz mehr zur Durchfahrt vorhanden gewesen sein, hätte ein Zusammenstoß durch Umfahren der Stelle vermieden werden können.

Der Umfang des Schadenersatzanspruchs richte sich allerdings nach dem Maß der beiderseitigen Verursachung und des beiderseitigen Verschuldens. Regelmäßig überwiege zwar der Verursachungsanteil des aktiv fahrenden Verkehrsteilnehmers. Dieser könne bei Tageslicht ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug in der Regel wahrnehmen und bei entsprechender Aufmerksamkeit einen Zusammenstoß leicht verhindern. Der Halter des beschädigten, verbotswidrig haftenden Pkw erhalte in diesen Fällen grundsätzlich vollen Schadenersatz.

Aufgrund der besonderen Umstände stehe dem Kläger hier aber nur ein anteiliger Schadenersatzanspruch zu. Der Zusammenstoß wäre laut OLG mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden worden, wenn der Kläger sein Fahrzeug nicht an dieser Stelle im Park- und Halteverbot geparkt hätte. Das Fahrzeug des Klägers sei nicht nur wegen der Dunkelheit schlecht zu sehen gewesen. Es sei auch in einer Weise geparkt worden, die eine nicht unerhebliche Erschwerung für den fließenden Verkehr darstellte. Der Kläger habe sein Fahrzeug unmittelbar nach der Verkehrsinsel und der dadurch bedingten Fahrbahnverengung in einem gefährdeten Bereich abgestellt.

Als Fahrer trage der Beklagte allerdings die größere Verantwortung für den Unfall, sodass der Kläger 75 % seines Schadens ersetzt erhalte.

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Letzte Änderung: 15.07.2019  |  © Rechtsanwälte Schemp, Röschner & Partner 2019
 

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