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Montag, 16.07.2018

Trickreiche Anbieter der Sehnsuchtsanlage Gold

Beispiel 1: Unverkäufliche Goldbarren

Trickreiche, aber für Anleger höchst gefährliche Goldanlagemodelle haben in unsicheren Zeiten Hochkonjunktur. Ganz neu ist die Masche der "unverkäuflichen Goldbarren" nicht, aber enorm erfolgreich. Neben dem unkomplizierten Ankauf, der Verwahrung und der garantierten Rücknahme zum Festpreis wird jede Menge internationales Flair und das Gefühl vermittelt, schlauer als "normale" Goldkäufer zu sein. Inzwischen sind gleich mehrere Fälle solcher Angebote bekannt geworden, bei denen sich herausgestellt hat, dass das angebotene Gold kein international akzeptiertes Währungsgold war. Dies bedeutet dann, dass dieses Gold nur an den Anbieter zurückverkauft werden kann - vorausgesetzt dieser Anbieter existiert dann noch, ist bereit zum Rückkauf, kann und will also auch den garantierten Rückkaufpreis oder überhaupt einen Preis bezahlen.

In einigen Fällen wurden schon beim Erwerb durch den Anleger weit höhere Preise als die jeweils aktuellen Marktpreise abgerechnet. Auch wenn das Edelmetall, wie in einem Fall vom Anbieter in Werbeanzeigen behauptet, dem "Londoner Standard" (London Gold Delivery Standard) entspricht und das Goldgewicht (999,9 Karat) stimmt, handelte es sich in diesen Fällen nicht um international akzeptiertes Währungsgold und ist infolgedessen nicht frei verkäuflich, also bei Zahlungsunfähigkeit oder Unwilligkeit des Anbieters zunächst wertlos.

Wollte man nun den reinen Goldwert zu Geld machen, müsste jeder Barren von einer anerkannten Scheideanstalt umfangreich begutachtet werden. Das Honorar für dieses Gutachten dürfte bei kleinen Barren leicht den Wert des Goldes übersteigen.

Beispiel 2: Edelmetall- und Goldsparpläne

In der breiten Kundschaft und bei einer bestimmten Gruppe von Finanzvermittlern besonders beliebt sind sog. Edelmetallsparpläne. Für Monatsraten ab 30 EUR werden angeblich Edelmetalle erworben und in einem "Zollfreilager" für den Anleger hinterlegt. Das finden ängstliche Kleinanleger gut. Sie achten nicht darauf, dass der Anbieter meist im Ausland sitzt, dass die Adresse dieses Zollfreilagers nicht bekannt gegeben wird, dass der Anleger dort auch keinen direkten Zugriff auf "sein" Edelmetall hat und dass er über die gesamte meist sehr lange Laufzeit des Vertrages eine Einzahlungsverpflichtung eingegangen ist, die nur schwer und allenfalls gegen teure Rechtsanwalts- und Gerichtskosten mit großem Risiko eventuell unwirksam gemacht werden kann. So könnte der Fall eintreten, dass z.B. der Insolvenzverwalter des Anbieters von einem Anleger, der einen 25-Jahresvertrag abgeschlossen hat, etwa nach fünf Jahren die Monatsraten für die nächsten zwanzig Jahre in einer Summe einfordert, ohne ihm Zugang zu seinen angeblich erworbenen Edelmetallen verschaffen zu können.

Die Rolle des Finanzberaters

Gerade solche Vorkommnisse können interessante Inhalte von Beratungsgesprächen und schriftlichen Kundeninformationen sein. Sie zeigen, dass der Berater seine Kunden vor Schaden bewahren will und stärken so die Kundenbindung.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Helmut Kapferer.

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Letzte Änderung: 15.07.2019  |  © Rechtsanwälte Schemp, Röschner & Partner 2019
 

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